Straftaten nach dem IfSG

Sanktionen nach dem Infektionsschutzgesetz 

Die Corona Pandemie hat zu umfangreichen Einschränkungen geführt. Kontaktbeschränkungen und Geschäftsöffnungen sind Themen aller Munde. Gerade zu dieser Zeit hat die Polizei bundesweit zahlreiche Verfahren gegen Geschäftsinhaber veranlasst, die ihr Geschäft vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Regierungsanweisung dennoch öffneten. Vielen Geschäftsinhabern ist dieser Verstoß oftmals nicht bewusst und ein Strafverfahren ist regelmäßig das „böse“ Erwachen. Die Regierungsanweisungen zu befolgen ist wichtig, dennoch sollte man sich gegen falsche  Strafvorwürfe zur Wehr setzen. 

Das  Infektionsschutzgesetz hat zahlreiche Regelungen bezüglich der Folgen bei einem Verstoß gegen die Auflagen zur Eindämmung der Corona Pandemie.  Ein Verstoß gegen die auferlegten Verbote, wird nach dem IfSG und der geltenden Landesordnung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt. Wer durch diesen Verstoß eine möglichen Ansteckung der Krankheit verursacht kann sich folglich strafbar machen. Dabei ist jedoch zu beachten das ein Kausalitätsnachweis geführt werden muss. 

 

Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 74, 75 IfSG:

Verstoß gegen: 

  • eine Quarantäneanordnung 
  • das berufliche Tätigkeitsverbot
  • behördliche Maßnahmen wie unter anderen dem Verbot zu Großveranstaltungen oder auch die Geschäftsöffnung

 

Strafbarkeit bei illegaler Geschäftsöffnung 

Ein Verstoß gegen die illegale Geschäftsöffnung hat hingegen strenge Konsequenzen zur Folge, wie ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, eine Geldstrafe, bis hin zur Freiheitsstrafe. Nicht aber nur die illegale Geschäftsöffnung wird geahndet, auch die Nichteinhaltung des Hygienekonzepts zieht ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro mit sich. Das Strafverfahren wird grundsätzlich gegen den Geschäftsinhaber eingeleitet. Des öfteren ist es bereits fragwürdig, ob Ihr Geschäft von der Allgemeinverfügung betroffen war und ob Sie das hätten wissen müssen. Hätten Sie das wissen müssen und haben fahrlässig gehandelt, dann wird dies gem. § 75 Abs.4 IfSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Solange dies nicht zu einer nachweisbaren Infektion geführt hat, sonst droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB. Im schlimmsten Fall, sollte es zu einem Todesfall kommen, droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB

Bedenken Sie, dass der Vorwurf nach § 75 IfSG ernst genommen werden muss, dieser kann nicht nur für sie strafrechtliche Folgen bedeuten, sondern auch für Ihr Unternehmen beispielsweise eine Gewerbeuntersagung. 

 

Wie Sie vorgehen sollten 

Allgemein gilt der Grundsatz, sollte gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wurden sein oder haben sie Post von der Staatsanwaltschaft / Polizei erhalten, äußern Sie sich nicht dazu, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Bedenken Sie, dass eine professionelle  Strafverteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt zu einer frühzeitigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen kann. Umso eher Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen, desto besser sind Ihre Erfolgschancen.